Neu ab 2018 - Rauchwarnmelderpflicht für alle Bestandsgebäude

21.12.2017
Zum 1. Januar 2013 mussten in Neubauten alle Wohnungen die Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder überwacht werden. Ab dem 1. Januar 2018 müssen nun alle Wohnungen - auch Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften oder Reihenhäuser - mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein.

Es dürfen nur Rauchwarnmelder verwendet werden, die der DIN EN 14 604 entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen. Für Menschen, die den Alarm der Rauchwarnmelder nicht oder nur schlecht hören, können die Geräte mit Lichtsignalen und Rüttelkissen verbunden werden. Sollte bei einem Wohnungsbrand eine Person verletzt werden oder sie sogar zu Tode kommen und kein Rauchwarnmelder vorhanden gewesen sein, kann von den Ermittlungsbehörden sicherlich überprüft werden, ob beim Vorhandensein eines Rauchwarnmelders das Unglück vermeidbar gewesen wäre.

Wie funktioniert ein Rauchwarnmelder?

Der Rauchwarnmelder erkennt Brandrauch und warnt mit einem lauten Alarmton, bevor die Rauchkonzentration im Raum gefährlich wird.

Betrieben wird der Rauchwarnmelder entweder über Netzstrom, meist aber mit handelsüblichen Batterien, die eine Betriebsdauer bis zu drei Jahren haben. Wird die Batterie schwach, dann meldet sich das Gerät üblicherweise mit kurzen Pieptönen. Bei Zigarettenrauch, brennenden Kerzen etc. wird bei qualitativ guten Rauch- warnmeldern kein Fehlalarm ausgelöst.

Geräte mit fest eingebauten Langzeitbatterien müssen nach etwa zehn Jahren komplett ausgetauscht werden. Bei allen Betriebsarten sollten Sie das vom Hersteller empfohlene Datum für den Austausch der Geräte beachten, da die Zuverlässigkeit durch Verschmutzung oder Alterung der Bauteile mit der Zeit sinkt. 

Wie sieht die gesetzliche Regelung aus?

»In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.« (Bayerische Bauordnung) 

Wie und wo installieren Sie Rauchwarnmelder?

Die Montage ist einfach. Sie brauchen keine Fachkraft dazu.

  • Rauchwarnmelder gehören an die Zimmerdecke. Da sammelt sich Brandrauch zuerst. 
  • Bringen Sie den Rauchwarnmelder möglichst in der Raummitte, in jedem Fall aber 50 cm von der Wand entfernt an.
  • Rauchwarnmelder sind einfach mit Schrauben, Dübeln oder Spezialklebstoff zu montieren. 
  • Die Gerätehersteller liefern nähere Informationen zusammen mit dem Rauchwarnmelder.

Wichtig:

Bei Mietwohnungen muss der Mieter darauf achten, dass der Rauchwarnmelder seine Funktion erfüllen kann. Das Gerät darf zum Beispiel nicht von Möbeln und Pflanzen verdeckt, überstrichen oder überklebt werden. Stellt der Mieter fest, dass der Rauchwarnmelder nicht mehr funktionstüchtig ist, hat er den Vermieter darüber zu informieren. 

In welchen Zimmern montieren Sie Rauchwarnmelder?

Gesetzlich vorgeschriebene Mindestausstattung:

  • Je ein Rauchwarnmelder in Schlafzimmern und Kinderzimmern. 
    Rauchmelder sind besonders wichtig, wo Personen schlafen.
  • Je ein Rauchwarnmelder in Fluren innerhalb der Wohnung.
    Bei Einfamilienhäusern kann das zum Beispiel der Bereich der Treppe sein.

Optimale zusätzliche Ausstattung:

  • Ein Rauchwarnmelder in der Küche.
    Rund 30 % der Wohnungsbrände entstehen in der Küche. Achten Sie auf ein geeignetes Gerät, sonst können Kochdämpfe Fehlalarm auslösen.
  • Rauchwarnmelder in den anderen Wohnräumen, in Werkräumen, Hauswirtschaftsräumen und Räumen, in denen eine Brandentstehung denkbar ist. 

Was Sie beim Kauf beachten sollten

Achten Sie auf die CE-Kennzeichnung entsprechend der DIN EN 14604. Nur solche Rauchwarnmelder dürfen in Deutschland verkauft und gehandelt werden.

Für Menschen, die den Alarm der Rauchwarnmelder nicht oder nur schlecht hören, können die Geräte mit Lichtsignalanlagen und Rüttelkissen verbunden werden.

Wichtig:

Rauchwarnmelder können keine Brände verhüten. Sie können sie aber frühzeitig erkennen und melden. 

Für den Einbau ist der Eigentümer verantwortlich. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Es empfiehlt sich die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft des Rauchwarnmelders schriftlich zwischen den unmittelbaren Besitzern (Mieter) und dem Eigentümer (Vermieter) zu vereinbaren und zu dokumentieren.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat auf seiner Homepage unter www.stmi.bayern.de weitere Informationen zur Rauchwarnmelderpflicht veröffentlicht. Auch auf der Homepage des LFV Bayern sind dazu Informationen abrufbar. 

Was können Sie vorbeugend gegen Brände tun?

  • Niemals im Bett rauchen
  • Zigaretten oder Kippen nur in feuerfesten Behältnissen ablegen
  • Kerzen nie unbeaufsichtigt lassen
  • Elektrogeräte, die beim Betrieb Wärme entwickeln, nur so aufstellen wie in den Betriebsanleitungen beschrieben – Lüftungsöffnungen freihalten
  • Eingeschaltete Elektrogeräte wie Bügeleisen, Herd, Toaster, Heizdecken, Kaffeemaschinen, Fernseher und Ähnliches nie unbeaufsichtigt lassen
  • Brennendes Fett (z. B. in Pfanne oder Fondue-Topf) nie mit Wasser löschen, sondern mit Deckel, Lösch- oder Wolldecke ersticken – keine Kunstfaserdecke verwenden!
  • Defekte Elektro- und Gasgeräte nur von Fach- betrieben reparieren lassen
  • Keine brennbaren Gegenstände in der Nähe von Elektro- und Gasheizungen oder Kachelöfen ablegen
  • Zündhölzer und Feuerzeuge kindersicher verwahren 

Deine FEUERWEHR hilft - vorbeugen musst DU!